Wie wir als 2-Frau-Unternehmen das Verpackungsgesetz gemeistert haben


Den eigenen Laden führen, täglich mit schönen Dingen umgeben sein – das klingt großartig! Und ja, das ist es auch. Was man schnell vergisst: Auch viele bürokratische, juristische und buchhalterische Themen bringt so ein eigener Laden, egal, wie groß er sein mag, mit sich. Neu hinzugekommen in puncto „Muss-Sein-Papierwerk“ seit Beginn 2019: das Verpackungsgesetz. Wie wir die neue Gesetzesherausforderung in Windeseile abgehakt haben, wo wir unsere „Verpackungslizenz“ gekauft haben und was es zu beachten gilt, lest ihr hier.

Was hat es mit dem Verpackungsgesetz auf sich?

Mit unserem geschäftlichen Tun bringen wir nicht nur schönste Papeterie, sondern auch Verpackungen in Umlauf – und die müssen entsorgt und, ganz wichtig, fachgerecht recycelt werden. Nicht zuletzt die stetig steigenden Versandzahlen des Onlinehandels machen eine einheitliche Regelung des aus Verpackungen entstehenden Abfallrecyclings erforderlich. Diese Intention verfolgt auch das neue, seit 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz, kurz VerpackG.

Seine Hauptziele:

  • Erstens: Die Verpflichtung all jener Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, zur Beteiligung an den Kosten für die Sammlung, Sortierung und das effiziente Recycling der Verpackungsmaterialien – ganz im Sinne der Produktverantwortung.
  • Zweitens: Die deutliche Erhöhung der bisherigen Recyclingquoten für Verpackungsabfälle – ab 2022 sollen es beispielsweise bei Pappe und Papier 90 Prozent sein.

Wen betrifft das Gesetz?

Das Verpackungsgesetz richtet sich an alle Unternehmer, die sogenannte Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen. Das sind Verpackungen, die letztlich beim Endverbraucher ankommen – und von diesem entsorgt werden. Urheber solcher Verpackungen können Händler ebenso wie Hersteller sein: Wenn sie diejenigen sind, die die Verpackungen mit Ware befüllen und anschließend in Richtung des privaten Endkonsumenten vertreiben, sind sie auch für diese verantwortlich und müssen per „Lizenzentgelt“ dafür sorgen, dass sie fachgerecht recycelt werden können.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Unter den Oberbegriff „Verkaufsverpackungen“ fallen insbesondere Produkt-, Versand- (inklusive Füll- und Polstermaterial) und Serviceverpackungen. Bei letzteren handelt es sich um solche Verpackungen, die erst im Rahmen der Übergabe der Waren an den Kunden mit dieser befüllt werden – z.B. Tragetüten im stationären Handel.

Wir beispielsweise haben Versandverpackungen zum sicheren Verschicken der Bestellungen aus unserem Onlineshop und Serviceverpackungen zur Warenübergabe im Laden. Beide haben wir gemäß VerpackG entpflichtet.

Hinweis: Das Verpackungsgesetz sieht keine Ausnahmen hinsichtlich Menge oder Material vor. Die Pflichten gelten ab der ersten in Umlauf gebrachten Verpackung und völlig unabhängig vom verwendeten Material.

Was passiert, wenn ihr die Vorgaben nicht befolgt?

Die Sanktionen, die bei Verstoß gegen die Vorgaben drohen können, sind durchaus beachtlich. Zunächst stellt eine Missachtung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern von bis zu 200.000 EUR geahndet werden kann. Verkaufsverbote und Abmahnungen stellen weitere Regulationsmechanismen dar.

Was ist zu tun?

Das Verpackungsgesetz hat mit seinem Inkrafttreten die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung abgelöst. Auch bei der Verordnung ging es bereits darum, für ein stabiles Recyclingsystem zu sorgen, allerdings gewährte sie zu viele Schlupflöcher. Um dies zu umgehen, wurde mit dem Verpackungsgesetz eine neue Kontrollinstanz eingeführt: die Zentrale Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR. Hier laufen alle Infos zusammen, weswegen an dieser Stelle auch der erste Schritt der VerpackG-Pflichterfüllung ansetzt:

  1. Registrierungspflicht: Unter verpackungsregister.org muss sich über die Registerdatenbank LUCID jeder vom Verpackungsgesetz betroffene Unternehmer unter Angabe seiner Firmendaten registrieren.

 

  1. Systembeteiligungspflicht: Es folgt die Verpackungslizenzierung bzw. -beteiligung bei einem dualen System: Wir haben uns für das Duale System Interseroh entschieden, das die Lizenzierung mit seinem Onlineshop „Lizenzero“ extrem einfach macht. Hier haben wir einen Lizenzierungsvertrag basierend auf der Menge und den Materialien, die wir an Verpackungen in einem Jahr in Umlauf bringen, geschlossen und das entsprechende Lizenzentgelt bezahlt. Nur noch die von der Zentralen Stelle vergebene Registrierungsnummer angeben und Schritt 2 ist erledigt.

 

  1. Datenmeldepflicht: Damit die Verknüpfung zwischen Zentraler Stelle und dualem System funktioniert, müssen abschließend noch die lizenzierten Verpackungsmengen und der Name des dualen Systems an die ZSVR gemeldet werden. Fertig!

Warum Lizenzero?

In einem kleinen Betrieb hat man generell wenig Zeit. Wenn dann auch noch Kinder dazukommen, wird’s extraknapp. Gleichzeitig ist uns vor allem ihnen zuliebe der Umwelt- und Ressourcenschutz sehr wichtig.

Wir brauchten daher eine Lösung, die ohne viel zusätzlichen Zeitaufwand oder lange Auseinandersetzung mit dem Thema praktikabel ist. Lizenzero bietet genau das: Übersichtlichkeit, unkomplizierte Abläufe, hilfreiche Tools wie die eigens erdachte Berechnungshilfe für eine individuelle Verpackungsmengenkalkulation – und obendrein bezahlbare Preise.

Mehr Infos unter www.lizenzero.de